KMD Klaus Mathis
Kursmakler- und Wertpapierhandelsgesellschaft mbH



 
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Quality-Trading
(Börse Düsseldorf - Regelwerk - Stand 2007)



Das nachfolgende Regelwerk Quality Trading wurde von der Geschäftsführung der Börse Düsseldorf beschlossen. Es beinhaltet die von den Skontroführern einzuhaltenden Einzel-heiten der Preisfeststellung gemäß § 32 Abs. 3 BörsO.


§ 1 Grundsätze von Quality Trading. Die Skontroführer an der Börse Düsseldorf sind verpflichtet, bei der Behandlung von Kundenaufträgen die Inhalte von Quality Trading nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu beachten. Das Ziel von Quality Trading ist es, allen Anlegern höchste Preisqualität bei einer bestmöglichen Ausführung und optimale Bedingungen beim Handel an der Börse Düsseldorf zu gewähr-leisten.


1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Verbindliche Quotes. (1) Der Skontroführer muss für alle von ihm betreuten liquiden Wertpapiere aktuelle Quotes veröffentlichen. Ein Quote besteht regelmäßig aus einem Geld- und einem Briefpreis sowie dem Quotevolumen, für das der jeweils angezeigte Preis gilt. Bei stücknotierten Wertpapieren wird das Quotevolumen als Stückzahl, bei prozentnotierten Wertpapieren als nominales Volumen in Euro angegeben. Ein veröffentlichter Quote ist bei nicht unerheblich veränderter Order- oder Marktlage unverzüglich zu aktualisieren. Ein aktueller Quote gilt für das angezeigte Volumen grundsätzlich als handelbares Angebot.

(2) Bei den übrigen Wertpapieren veröffentlicht der Skontroführer aktuelle Quotes, wenn ihm eine entsprechende Order vorliegt. In diesen Fällen soll er zusammen mit dem Quote das Volumen angeben, für das der Quote als handelbares Angebot gilt.

(3) Die Veröffentlichung der Quotes im fortlaufenden Handel hat in den bzw. über die von der Geschäftsführung gemäß § 67 Abs. 2 BörsO bestimmten EDV-Einrichtungen der Börse zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Han-del mit Optionsscheinen, Zertifikaten und anderen derivativen Wertpapieren.

(5) Der festgestellte Preis darf grundsätzlich nicht außerhalb des veröffentlichten Quote liegen.


§ 3 Unverzügliche Orderausführung. (1) Der Skontroführer ist verpflichtet, eingehende Kundenaufträge unverzüglich zu bear-beiten und ausführbare Aufträge sofort auszuführen.

(2) Ist ein eingegangener Kundenauftrag nicht sofort ausführ-bar, muss der Skontroführer diesen Auftrag permanent auf seine Ausführbarkeit überprüfen. Zu diesem Zweck setzt er ein elektronisches Limitkontrollsystem gemäß § 32 Abs. 5 BörsO ein.


§ 4 Liquiditätssicherung und Vollausführung. (1) Einseitige oder nicht ausgeglichene Orderlagen wird der Skontroführer zum Zwecke der Liquiditätssicherung an der Börse Düsseldorf innerhalb der in den nachfolgenden Vorschriften geltenden Garantien durch Selbsteintritt ausgleichen und dadurch alle unlimitierten und marktgerecht limitierten Kundenaufträge aus-führen. Bei der Preisfeststellung mit Selbsteintritt soll der Skontroführer einen angemessenen Abstand zu im Orderbuch enthaltenen limitierten Kundenaufträgen, die bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt werden können, einhalten. Außerhalb der repräsentativen Marktlage darf er einen Kundenauftrag durch Selbsteintritt nur dann ausführen, wenn der Preis zugunsten des Kunden von dieser Marktlage ab-weicht.

(2) Der Skontroführer ist verpflichtet, Kundenaufträge bis zu den in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Garantie-volumen bzw. bis zu den mit den Quotes angezeigten Volumen oder Stückzahlen voll auszuführen.


2. Abschnitt: Aktien

§ 5 Referenzpreissystem und Garantievolumen. (1) Über die allgemeine Verpflichtung zur Quotierung (§ 2) hinaus hat der Skontroführer in allen von ihm betreuten Aktien aktuelle Quotes zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Quotes sind kontinuierlich nachzurechnen und bei nicht unerheblichen Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren. Zusammen mit den Quotes veröffentlicht der Skontroführer grundsätzlich die Stückzahl, für die der jeweilige Quote gilt. Bis zu dieser Stückzahl muss der Skontroführer ausführbare Kundenaufträge voll ausführen.

(2) Bei liquiden inländischen Aktien ist zwischen 9.00 und 17.30 Uhr Xetra der Referenzmarkt. Der Quote darf bei diesen Gattungen grundsätzlich nicht außerhalb der unter Berücksichtigung der Markttiefe aktuellen Xetra-Spanne liegen. Als liquide in diesem Sinne gelten insbesondere alle Aktien, die dem DAX, MDAX, SDAX und TecDAX angehören. Für diese Aktien gelten die nachfolgenden Garantievolumen, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 aufgrund einer vorliegenden Kundenorder ein abweichender Gegenwert zu veröffentlichen ist:

Garantievolumen je Geschäft
DAX- Werte Euro 100.000
MDAX-Werte Euro 50.000
SDAX-Werte Euro 6.000
TecDAX-Werte Euro 10.000

Zwischen 17.30 und 20.00 Uhr reduzieren sich die Garantievo-lumen um 50 Prozent. Der Skontroführer ist während dieses Zeitraums verpflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Orderlage sowie die aktuelle Marktlage an den deut-schen Börsen als Referenz zu berücksichtigen, wobei in den DAX-Werten der Spread in diesem Zeitraum maximal 0,3 Pro-zent beträgt.

(3) Bei den übrigen inländischen Aktien ist der Skontroführer verpflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Orderlage sowie die aktuelle Marktlage an den deutschen Börsen als Referenz zu berücksichtigen.

(4) Bei den ausländischen Aktien ist der Skontroführer ver-pflichtet, bei Quotierung und Preisfeststellung die eigene Order-lage sowie die aktuelle Marktlage an den deutschen Börsen als Referenz zu berücksichtigen. Während der Öffnungszeiten der Heimatbörse hat er ferner die zum Zeitpunkt der Preisfeststellung aktuelle Preisspanne an der Heimatbörse (umgerechnet in Euro) unter Berücksichtigung eines vom Skontroführer definierten angemessenen Auf- oder Abschlages als Referenz zu beachten.


3. Abschnitt: Verzinsliche Wertpapiere

§ 6 Variabel notierte verzinsliche Wertpapiere. Verzinsliche Wertpapiere, die in die variable Preisfeststellung einbezogen sind, werden durch die Geschäftsführung in Liquiditätsklassen eingeteilt. Die Anforderungen an die Quote- und Preisqualität richten sich nach dem jeweiligen Liquiditätsrating des Wertpapiers. Die Geschäftsführung kann das zugeordnete Liquiditätsrating jederzeit ändern. Die Zuordnung der Wertpapiere zu den einzelnen Klassen sowie etwaige Änderungen werden über die Homepage der Börse veröffent-licht.

§ 7 Spread- und Volumensgarantien bei variabel notierten verzinslichen Wertpapieren.
Ein Quote für variabel notierte verzinsliche Wertpapiere muss die nachfolgenden Qualitätskriterien erfüllen:

a) Liquiditätsrating 1A: (jederzeit handelbar bei minimalen Spreads)
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 1A zugeordnetes Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 500.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,10 Prozentpunkte betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage bestimmen.

b) Liquiditätsrating 1 (jederzeit handelbar bei kleinsten Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 1 zugeordnetes Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 250.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,25 Prozentpunkte betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage bestimmen.

c) Liquiditätsrating 2 (jederzeit handelbar bei kleinen Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 2 zugeordnetes Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 0,50 Prozentpunkte betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage bestimmen.

d) Liquiditätsrating 3 (jederzeit handelbar bei höheren Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 3 zugeordnetes Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf die Nominale maximal 1,00 Prozentpunkte betragen. Übersteigt ein Kundenauftrag diese Nominale wird der Skontroführer seinen Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage bestimmen.

e) Liquiditätsrating 4 (jederzeit handelbar bei größeren Spreads):
Ein Quote für ein dem Liquiditätsrating 4 zugeordnetes Wertpapier gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 50.000,- je Geschäft. Der Skontroführer stellt sei-nen Quote unter Berücksichtigung der aktuellen Marktla-ge.

f) Liquiditätsrating 5 (Der Skontroführer ist bereit, ein Wertpapier zu kaufen; Verkauf durch den Skontrofüh-rer erfolgt nur freiwillig):
Bei Wertpapieren, die dem Liquiditätsrating 5 zugeordnet sind, stellt der Skontroführer einen Geldpreis. Dieser Geldpreis gilt für ein nominales Volumen von maximal Euro 20.000,- je Geschäft. Die Stellung eines Briefprei-ses erfolgt freiwillig. Der Skontroführer stellt seinen Quote und den Preis unter Berücksichtigung der aktuel-len Marktlage.

g) Liquiditätsrating 6 (illiquider Wert, sowohl Verkauf als auch Kauf durch den Skontroführer nur freiwillig):
Ein Geld- und/oder Briefpreis wird vom Skontroführer für ein dem Liquiditätsrating 6 zugeordnetes Wertpapier lediglich freiwillig unter Berücksichtigung der aktuellen Marktlage gestellt.


§ 8 Qualitätskriterien für die Preisfeststellung bei zum Ein-heitspreis gehandelten verzinslichen Wertpapieren.
Einen Quote und den Preis für nur zum Einheitspreis gehandel-te verzinsliche Wertpapiere bestimmt der Skontroführer unter Berücksichtigung der eigenen Orderlage sowie der aktuellen Marktlage an den deutschen Börsen.

4. Abschnitt: Anteilscheine an Investmentfonds

§ 9 Spread- und Volumensgarantien bei Anteilscheinen an Investmentfonds. (1) Über die allgemeine Verpflichtung zur Quotierung (§ 2) hinaus hat der Skontroführer in allen von ihm betreuten Investmentfonds aktuelle Quotes zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Quotes sind kontinuierlich nachzurechnen und bei nicht unerheblichen Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Berechnungsmethoden sind der Geschäfts-führung und der Handelsüberwachungsstelle auf Anforderung offen zu legen. Zusammen mit den Quotes veröffentlicht der Skontroführer grundsätzlich den Gegenwert, für den der jeweili-ge Quote gilt.

(2) Je nach Anlageschwerpunkt des Investmentfonds muss der veröffentlichte Quote die nachfolgenden Kriterien erfüllen. Bei liquiden Investmentfonds wird der Skontroführer regelmäßig wesentlich engere als die angegebenen Maximalspreads stel-len.


a) Aktienfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder über-wiegend in deutsche oder europäische Aktien investieren (Akti-enfonds), gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichen-der Gegenwert veröffentlicht wird. Bei Aktienfonds, die zum überwiegenden Teil im außereuropäischen Ausland oder in bestimmte Branchen investieren, liegt das maximale Volumen bei Euro 20.000,-, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf den Geldpreis in liquiden Gattungen maximal 1,0 Prozent betragen. Bei den übrigen Aktieninvestmentfonds liegt die maximal zuläs-sige Spreadbreite bei 1,5 Prozent.

b) Rentenfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder über-wiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren (Renten-fonds), gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichen-der Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf den Geldpreis maximal 1,0 Prozent betragen.

c) Geldmarktfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder über-wiegend in Geldmarkttitel und liquide Papiere mit sehr kurzen Laufzeiten investieren (Geldmarktfonds), gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf den Geldpreis maximal 0,5 Prozent betragen.

d) Immobilienfonds
Ein Quote für Investmentfonds, die ausschließlich oder überwiegend in Immobilien investieren (Immobilienfonds), gilt für ein Volumen von maximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezogen auf den Geldpreis ma-ximal 1,5 Prozent betragen.

e) Gemischte und sonstige Fonds
Ein Quote für Investmentfonds, die sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere investieren (gemischte Fonds) und Investmentfonds, die in keine der unter a) bis e) genannten Kategorien fällt (sonstige Fonds), gilt für ein Volumen von ma-ximal Euro 100.000,- je Geschäft, sofern nicht gemäß Absatz 1 Satz 4 ein abweichender Gegenwert veröffentlicht wird. Der Unterschied zwischen Geld- und Briefpreis (Spread) darf bezo-gen auf den Geldpreis maximal 2,0 Prozent betragen.

(3) Solange der Fonds die Ausgabe oder Rücknahme von An-teilen ausgesetzt hat, finden die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 2 Abs. 1-4 und 3 keine Anwendung. Die Veröffentlichung von Quotes und die Feststellung von Preisen erfolgt während dieser Zeit nach der eigenen Orderlage sowie der aktuellen Marktlage an den deutschen Börsen.

(4) Die in Absatz 2 genannten maximalen Spreadbreiten gelten nicht, wenn die Geldseite des Quote unter Euro 5,00 liegt. Der Spread darf in diesen Fällen Euro 0,10 nicht überschreiten.


§ 10 Stornierung von Börsengeschäften in Anteilscheinen an Investmentfonds. Hat der Fonds die Ausgabe oder Rücknahme der Anteile ausgesetzt, werden alle Börsenge-schäfte zwischen dem Zeitpunkt der letzten Rückgabemög-lichkeit beim Fonds und dem Ende des Börsentages, an dem die Aussetzung durch den Fonds veröffentlicht wurde, storniert. Die Stornierung wird durch den Skontroführer unter Hinzuziehung der Handelsüberwachungsstelle unverzüglich vorgenommen.

5. Abschnitt: Optionsscheine, Zertifikate und andere deri-vative Wertpapiere

§ 11 Fair-Price-Prinzip. (1) Derjenige, der den Antrag auf Einbeziehung von Optionsscheinen, die nicht Optionsscheine im Sinne des Aktiengesetzes oder vergleichbarer ausländischer Gesetze sind, Zertifikaten oder anderer derivativer Finanzin-strumente stellt, ist grundsätzlich verpflichtet, während der Börsenzeit auf Anfrage des Skontroführers eine verbindliche Spanne aus Geld- und Brieflimit (Quote) zu nennen, die bis zu einem angemessenen und aktuell marktüblichen Volumen Gültigkeit hat, vorbehaltlich der konkreten Nennung eines größeren Volumens. Der zur Nennung eines Quotes Verpflichtete (Quoteverpflichteter) muss für den Skontroführer während der Handelszeit zur Abstimmung im Rahmen der Preisfeststellung telefonisch erreichbar sein. Der vom Market Maker gestellte Quote ist vom Skontroführer bei der Preisfeststellung als Order zu berücksichtigen ("Fair-Price-Prinzip"). Als Quote kann auch die Eingabe in ein elektronisch betriebenes Informations- oder Handelssystem gelten, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Skontroführer und Quoteverpflichteten vorliegt. Soweit Quotes in ein elektronisch betriebenes Informationssystem eingestellt werden, sollen diese im Rahmen organisatorischer und technischer Möglichkeiten aktuelle und marktnahe Preise widerspiegeln. Auch das maximale Handelsvolumen soll angegeben werden. Die Aktualität der Preise kann über die Angabe der Uhrzeit des Quotes und den Referenzpreis des Basiswertes dokumentiert werden.

(2) Der Quoteverpflichtete hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen.

(3) Der Pflicht nach Absatz 1 muss nicht nachgekommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände im Bereich des Quoteverpflichteten (z.B. Telefonstörung, Systemausfall) oder aufgrund einer besonderen Marktsituation (z.B. außerordentli-che Preisbewegungen des Underlyings oder Feiertag am Heimatmarkt des Basiswertes) im Einzelfall das Nennen eines Quotes unzumutbar ist. Über das Verweigern bzw. die Unmög-lichkeit der Nennung eines Quotes für einzelne Optionsscheine oder eine Gruppe von Optionsscheinen ist der Skontroführer rechtzeitig zu unterrichten. Die Skontroführer dokumentieren dies. Liegt dem Skontroführer kein aktueller Quote des Quote-verpflichteten vor, darf ein Preis nur nach Berücksichtigung der Marktlage von Basiswert und Optionsschein festgestellt wer-den.

(4) Stellung von Quotes:

a) Erfolgt eine Notierung lediglich zum Einheitspreis, ist der Antragsteller oder der von ihm mit der Vornahme des Marktausgleichs beauftragte Handelsteilnehmer (Quoteverpflichtete) verpflichtet, dem Skontroführer bei Feststellung des Einheitspreises eine verbindliche Spanne bestehend aus einem Geld- und Brieflimit (Quote) zu nennen, die bis zu einem angemessenen und aktuell marktüblichen Volumen Gültigkeit hat, welches mindestens dem Mindestschluss, oder einem ganzzahligen Vielfachen hiervon entspricht.

b) Sind die Optionsscheine im fortlaufenden Handel no-tiert, besteht die Verpflichtung aus Buchstabe a) grundsätzlich für die gesamte Börsenzeit. Die Handelszeit einzelner Optionsscheine kann auf Wunsch des Quoteverpflichteten in Abstimmung mit dem Skontroführer verkürzt werden (z.B. kürzere Handelszeit des Basiswertes).

(5) Sehen die Emissionsbedingungen eines Derivates vor, dass das Wertpapier wertlos oder nur zu einem fixierten oder refe-renzierten Rücknahmepreis gehandelt wird, sobald der Basiswert eine vorbestimmte Schwelle erreicht hat, hat der Antragsteller die Geschäftsführung bei Eintritt der Bedingung unverzüglich über diesen Umstand zu unterrichten. Die Geschäftsführung stellt in diesem Fall die Preisfeststellung des Wertpapiers endgültig ein oder setzt die Notierung vorüberge-hend aus.


§ 12 Besondere Regelungen für Geschäfte mit wirtschaftli-cher Beteiligung des Skontroführers (Aufgabegeschäfte). (1) Aufgabegeschäfte können nach Abfrage eines Quotes getätigt werden. Die Pflicht zur vorherigen Abfrage besteht nicht nach einer Unterrichtung im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 2 und bei anderslautenden verbindlichen Vereinbarungen zwischen dem Quoteverpflichteten und dem Skontroführer. Diese sind vom Skontroführer der Geschäftsführung offen zu legen.

(2) Wird ein Quote genannt, muss bei einem vorliegenden Kaufauftrag der Börsenpreis mit einer Aufgabebeteiligung nied-riger als das oder gleich dem Brieflimit des Quotes bzw. bei einem vorliegenden Verkaufsauftrag der Börsenpreis mit einer Aufgabebeteiligung höher als das bzw. gleich dem Geldlimit des Quotes sein. Das Recht zur Aufgabebildung gleich dem Quote kann durch verbindliche Vereinbarungen zwischen dem Quoteverpflichteten und dem Skontroführer ausgeschlossen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Börsenpreise mit Auf-gabebeteiligung, denen Kauf- und Verkaufsaufträge mit unterschiedlichem Volumen zugrunde liegen.

(4) Diese Regelung gilt auch für Eigengeschäfte.


§ 13 Aufzeichnung der Handelsvorgänge. Skontroführer und Quoteverpflichtete haben die Handelsvorgänge im Sinne von § 11 und § 12 mitzuschneiden (Gesprächsaufzeichnung auf Datenträger). Die Geschäftsführung kann eine Ausnahmege-nehmigung erteilen, wenn der Mitschnitt durch den Quoteverpflichteten gesichert ist.


§ 14 Überwachung. (1) Auf Nachfrage der Handelsüberwa-chungsstelle sind die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 und § 12 nachvollziehbar offen zu legen.

(2) Die Geschäftsführung trifft bei Verstößen geeignete Maß-nahmen zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 11. Nachhaltige Verstöße können dem Markt zur Kenntnis gegeben werden und gegebenenfalls zur Einstellung der Notierung gemäß § 16 Freiverkehrsordnung führen.